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Womit ist das Verfahren abgeschlossen?

Ein Urteil, das erstmalig die Nichtigkeit der Ehe feststellt, ist nach Ablauf einer festgelegten Frist vollstreckbar, d.h. eine kirchliche Wiederverheiratung ist möglich, wenn keine Berufung eingelegt wurde.

Wenn eine Partei mit einem Urteil nicht einverstanden ist, kann sie bei der nächsthöheren Instanz Berufung einlegen.

Die II. Instanz für das Erzbischöfliche Offizialat Bamberg ist beim Bischöflichen Offizialat Würzburg. In III. Instanz wird in der Regel das Gericht der Römischen Rota tätig.

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