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(gem. can. 1649 CIC)
§ 1 Kostenfestsetzung
Als Beitrag zu den Kosten, die durch ein Verfahren verursacht werden, erhebt das Gericht eine Pauschale in Höhe von:
200 € für ein ordentliches Verfahren (cann. 1501 ff; 1671 ff)
50 € für ein verkürztes Verfahren (cann. 1656 ff; 1682 § 2; 1686 ff)
§ 2 Fälligkeit
Die Gerichtskosten werden mit Annahme der Klage zur Zahlung fällig. Endet das Verfahren vorzeitig durch Klageverzicht, entscheidet der Offizial über eine Rückerstattung.
§ 3 Zahlungspflicht
Zum Tragen der Gerichtskosten ist die klagende Partei verpflichtet, sofern im Einzelfall nicht etwas anderes entschieden wird.
§ 4 Außergewöhnliche Kosten
Kosten für zusätzliche Aufwendungen (z.B. Honorare für Gutachter und Dolmetscher; Auslagen bei Zeugenvernehmungen) hat die beantragende Partei zu erstatten.
§ 5 Sonderverfahren
Für Verfahren, die beim Erzbischöflichen Offizialat Bamberg zwar durchzuführen, aber zur päpstlichen Entscheidung nach Rom weiterzuleiten sind, werden keine diözesanen Kosten erhoben.
§ 6 Kostenermäßigung
Bei nachgewiesener Bedürftigkeit können die anfallenden Kosten ermäßigt oder ganz erlassen werden. Auch die Vereinbarung von Ratenzahlungen ist möglich.
§ 7 Gebühren für Rechtsbeistand
Die Inanspruchnahme eines gerichtlich bestellten Parteibeistandes ist in der Regel gebührenfrei. Von den Parteien bestellte Anwälte und Prozessbevollmächtigte berechnen ihre Gebühren nach den mit ihren Mandanten vereinbarten Sätzen.
§ 8 Inkrafttreten
Vorstehende Gerichtskostenordnung wird zum 1. Juli 2001 in Kraft gesetzt.
Bamberg, den 5. Juni 2001
+ Karl
Erzbischof von Bamberg
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